Pflegegeld 2026: Höhe, Anspruch & Auszahlung

Das Pflegegeld ist die bekannteste Leistung der Pflegeversicherung: Geld, das Sie erhalten, wenn Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche die Pflege zu Hause übernehmen. Hier finden Sie alle Beträge 2026, die Voraussetzungen — und die Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten erreichen.

Alle Pflegegeld-Beträge 2026

PflegegradPflegegeld / MonatPflegegeld / Jahr
Pflegegrad 1––
Pflegegrad 2347 €4.164 €
Pflegegrad 3599 €7.188 €
Pflegegrad 4800 €9.600 €
Pflegegrad 5990 €11.880 €

Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht und gelten 2026 unverändert weiter. Die nächste reguläre Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Rechtsgrundlage: § 37 SGB XI.

Wer bekommt das Pflegegeld — und wann?

Voraussetzungen: mindestens Pflegegrad 2 und eine sichergestellte häusliche Pflege. Ausgezahlt wird an die pflegebedürftige Person selbst — monatlich, in der Regel im Voraus. Sie entscheidet frei über die Verwendung; in der Praxis wird das Geld meist ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weitergegeben. Nachweise über die Verwendung verlangt die Kasse nicht.

Pflegegeld für pflegende Angehörige ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG), solange es von der pflegebedürftigen Person weitergegeben wird und keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Was schmälert das Pflegegeld?

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Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Monatlich: Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 €, Pflegegrad 5 = 990 €. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld — dafür den Entlastungsbetrag von 131 €.

Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt?

Die pflegebedürftige Person selbst. Sie kann frei darüber verfügen — in der Praxis wird es meist ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weitergegeben.

Wann wird das Pflegegeld überwiesen?

Monatlich, in der Regel im Voraus. Der genaue Buchungstag kann sich zwischen den Pflegekassen leicht unterscheiden.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?

Es wird zur Hälfte weitergezahlt — für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter acht Stunden am Tag) bleibt es ungekürzt.

Wird das Pflegegeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Das hängt von der jeweiligen Leistung ab. Klären Sie das im Zweifel mit der zuständigen Stelle, bevor Sie fest mit dem Geld planen.