Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege 2026: das 3.539-€-Jahresbudget

Was passiert, wenn die Pflegeperson ausfällt — Urlaub, Krankheit, Erschöpfung? Dann springen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 €, das Sie flexibel aufteilen können.

Die beiden Leistungen im Vergleich

Verhinderungspflege (Ersatzpflege)

Die Pflegeperson ist verhindert — die Kasse zahlt eine Ersatzpflege zu Hause. Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2, und die Pflegeperson hat vorher mindestens sechs Monate gepflegt. Bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Kurzzeitpflege

Zeitweise vollstationäre Versorgung in einer Einrichtung — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Überbrückung. Ebenfalls bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Das gemeinsame Jahresbudget nutzen

Bis zu 3.539 € je Kalenderjahr für beide Leistungen zusammen (§ 42a SGB XI) — Sie verteilen frei nach Bedarf. Früher gab es zwei getrennte Töpfe mit komplizierten Umwidmungsregeln; das ist Geschichte.

Pflegegeld läuft weiter — halbiert: Während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Ausnahme: Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter acht Stunden am Tag) bleibt das Pflegegeld ungekürzt.

Praxis-Tipps

Was ist die Verhinderungspflege?

Fällt Ihre Pflegeperson aus — Urlaub, Krankheit oder andere Gründe — übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege. Voraussetzung: Die Pflegeperson hat vorher mindestens sechs Monate gepflegt und es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.

Was ist die Kurzzeitpflege?

Eine zeitweise vollstationäre Versorgung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie teilen sich mit der Verhinderungspflege ein gemeinsames Jahresbudget.

Wie hoch ist das gemeinsame Jahresbudget?

Bis zu 3.539 € je Kalenderjahr für beide Leistungen zusammen — flexibel aufteilbar (§ 42a SGB XI, gemeinsames Budget seit 01.07.2025).

Wird das Pflegegeld in dieser Zeit weitergezahlt?

Ja, zur Hälfte — für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter acht Stunden am Tag) bleibt das Pflegegeld ungekürzt.